Para-air Augsburg West e.V.Gleitschirmfliegen, Windenschlepp und Vereinsleben
Vereinsflugbetrieb im Naturpark
Augsburg - Westliche Wälder
Verein

Vereinssatzung

Satzung des Para-air Augsburg West e.V.

Auszug aus der Satzung. Personenbezogene Gründungsdaten aus dem historischen PDF werden auf der öffentlichen Webseite nicht angezeigt.

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name: Der Verein heißt Para-air Augsburg West e.V.

§ 2 Sitz; Anschrift: I. Sitz des Vereins ist 8901 Horgau. II. Anschriften sind die der Geschäftsstelle und die des ersten Vorsitzenden. III. Die Geschäftsstelle wird durch Vorstandsbeschluß bestimmt. Eine Verlegung der Geschäftsstelle ist den Mitgliedern unverzüglich anzuzeig en.

§ 3 Vereinsregister: Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 4 Vereinszweck; Gemeinnützigkeit: I. Der Verein dient der Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Drachenfliegens/Gleitsegelns. II. Die Anerkennung als gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 wird angestrebt.

§ 5 Gewinne: Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 6 Vertretung; Geschäftsführung: I. Die Vorstandsmitglieder vertreten jeder für sich alleine den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt, der Kassenwart nur bei Verhinderung des ersten und des zweiten Vorsit zenden. II. Die Geschäfte des Vereins werden von der Vorstandschaft ehrenamtlich geführt. In Sicherheitsfragen ist zusätzlich der Sicherheitsreferent geschäftsführungsbefugt. III. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweiter Teil: Vereinsvorschriften

§ 7 Satzung: I. In der Satzung sind folgende Sachgebiete geregelt: 1. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsführung, Verwendung von Gewinnen, Eintragung ins Vereinsregister, Mitgliedschaft in Sportverbänden, 2. Arten von Vereinsvorschriften, Kompetenzen und Verfahren bei deren Erlaß 3. Mitgliedschaft, insbesondere deren Erwerb und Beendigung sowie die grundle - genden Rechte und Pflichten daraus, 4. Versammlungen und Sitzungen, 5. Vorstandschaft, 6. Ordnungsmaßnahmen, 7. Vereinsauflösung, 8. sonstige Sachgebiete, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehr - heit beschließt. II. Satzungsvorschriften werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit erlassen. III. Sie sind für alle Mitglieder und Organe des Vereins verbindlich.

§ 8 Vereinsordnung: I. Vorschriften, die nicht Satzungsvorschriften sind, gehören zur Vereinsordnung. II. Sie werden von der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft durch Be - schluß erlassen. III. Vorschriften, die durch die Mitgliederversammlung erlassen worden sind, kön nen nur von der Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden.

Dritter Teil: Mitgliedschaft

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft: I. Mitglied kann jeder werden, bei dem anzunehmen ist, daß er nicht gegen Vereinsvorschriften verstoßen und die Sicherheit anderer, das Vereinsleben, das Vereinsvermögen und das Ansehen des Vere ins nicht gefähr den wird. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft abschließend und ohne eine Begründung mitteilen zu müssen. II. Die Mitgliedschaft beginnt mit Absendung der schriftlichen Aufnahmebestäti - gung.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaf t: Die Mitgliedschaft endet bzw. gilt als beendet am 31. Dezember des Jahres, in dem Austritt, Ausschluß oder Tod erfolgen.

§ 11 Austritt: I. Der Austritt ist schriftlich zu erklären, bei minderjährigen Mitgliedern mit Zustimmungsvermerk des gesetzlichen Vertreters. II. Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.

§ 12 Ausschluß: I. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft bei Verlet - zung einer den Ausschluß androhenden Vereinsvorschrift. II. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Auszuschließenden mitzutei - len.

§ 13 Ausschlußbeschwerde: I. Der Auszuschließende kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses und den Gründen schriftlich beim Verein Beschwerde einlegen. II. Über die Bes chwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in gehei - mer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Wird die Beschwerde abgewiesen, so wird rückwirkend der Vorstandsbeschluß wirksam, wie wenn keine Beschwerde eingelegt worden wäre. III. Für den Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden des Vorstandsbeschlusses und dem Ende der Mitgliedschaft bzw. der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Ausgeschlossene zum Betreten des Vereinsgeländes und zur Teilnahme an Ver - einsveranstaltungen nicht berechtigt.

§ 14 Ehrenmitgliedschaft; Ehrenvorsitz: I. Die Vorstandschaft ernennt verdiente Mit - glieder zu Ehrenmitgliedern. II. Die Mitgliederversammlung kann einen ehemaligen ersten Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden wählen. III. Ernennung und Wahl erfolgen für die Da uer der Mitgliedschaft.

§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder: Die Mitglieder sind berechtigt, unter Beach tung der Vereinsvorschriften und der darauf beruhenden Weisungen das Gelände und Material des Vereins zu benutzen, Ämter zu verwalten, die Mitgliederversammlung zu besuchen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken sowie an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

Vierter Teil: Beiträge und Gebühren

§ 16 Beitrag; Aufnahmegebühr: I. Mitglieder sind grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet. II. Wer erstmals dem Verein beitritt, zahlt eine Aufnahmegebühr.

§ 17 Beitragsfestsetzung: I. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird von der Mitglie - derversammlung festgesetzt. II. Minderjährige Mitglieder sind dabei stimmberechtigt, wenn ihr gesetzlicher Vertreter ihnen schriftlich bzw. in der Versammlung mündlich die Entscheidung freigestellt oder sie zu einer bestimmten Entscheidung angewiesen hat.

§ 18 Beitragshöhe; Fälligkeit: I. Als erster Beitrag ist für die Z eit vom Beginn der Mit - gliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages zu be - zahlen. II. Erster Beitrag und Aufnahmegebühr sind mit Zugang der Aufnahmebestätigung fällig, die weiteren Beiträge zum 01. Januar eines jeden Jahres.

§ 19 Beitragsfreistellung: I. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Ver - pflichtung, ihre Beiträge zu zahlen, befreit. II. Mitglieder, die innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung über eine Beitragserhöhung ihren Austritt erklärt haben, sind nur zur Zahlung der vor der Er - höhung geltenden Beiträge verpflichtet. III. In anderen besonderen Fällen kann der erste Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Kassenwart die Beiträge stunden, hera bsetzen oder erlassen.

§ 20 Ausschluß: Die Vorstandschaft kann Mitglieder, die ihre Gebühren oder ihren Bei - trag innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit nicht bezahlt haben, aus dem Verein aus - schließen.

§ 21 Dauer der Beitragspflicht: I. Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jah res, in dem Tod, Austritt oder Ausschluß erfolgen. II. Die Verpflichtung, rückständige und fällige Beiträge und Gebühren zu zahlen, bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

Fünfter Teil: Mitgliederversammlungen

§ 22 Einberufung: Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn die Vorstand schaft dies für erforderlich hält oder wenn 30 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangen.

§ 23 Jahreshauptversammlung, Kassenprüfung: I. Einmal jährlich ist die Mitgliederver - sammlung unter Bezeichnung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Ver - sammlung hat folgende Aufgaben: 1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und des Berichts der Kas - senprüfer, 2. Wahl der Kassenprüfer, 3. turnusmäßige Entlastung und Wahl der Vorstandschaft. II. Die Kassenprüfer kontrollieren die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung. Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht gleichze itig der Vor - standschaft angehören. Ihre Wahl erfolgt entweder durch Akklamation oder auf Antrag nach den für die Wahl des ersten Vorsitzenden geltenden Bestimmungen.

§ 24 Ladung; Beschlussfähigkeit: I. Alle Mitglieder sind von der Vorstandschaft späte stens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bezeichnung von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung schriftlich zu laden. II. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden be - schlußfähig, es sei denn, 10 % der Mitglieder sind nicht o rdnungsgemäß geladen worden.

§ 25 Tagesordnung; Anträge: I. In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen: 1. Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie in der Ladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind, 2. alle ü brigen Anträge, wenn sie spätestens drei Tage vor dem Versammlungster - min schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sind oder wenn die Vorstandschaft einer Behandlung zustimmt. II. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt wer den und sind unver - züglich zu behandeln. III. Anträge nach Absatz I Ziffer 1 sind in die vorläufige Tagesordnung aufzuneh men, wenn sie sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Ge - schäftsstelle eingegangen sind. IV. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder oder ihr gesetzlicher Vertreter. V. Die Anträge werden nur behandelt, wenn der Antragsteller namentlich bekannt und bei der Behandlung anwesend ist. Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft.

§ 26 Stimmberechtigung: Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 27 Abstimmungsart: Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen außer in den satzungsmäßig bestimmten Fällen geheim, in allen anderen Angelegenheiten offen, es sei denn, die Mehrheit stimmt einem Antrag auf geheime Abstimmung zu.

§ 28 Mehrheit: I. Beschlüsse werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimm enthaltung ist keine Stimmabgabe. II. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorstandschaft.

§ 29 Versammlungsleitung: I. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der zweite Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein durch Akklamation bestimmtes volljähriges Vereinsmitglied. II. Bei Angelegenheiten, die einen der Versammlungsleiter im Sinne des Absa tzes I oder andere Mitglieder der Vorstandschaft persönlich betreffen, insbesondere bei deren Entlastung und Wahl, wird durch Akklamation ein volljähriges Clubmitglied bestimmt, das weder der Vorstandschaft angehört noch für ein Vorstandsamt kandidiert. III. Der Versammlungsleiter trifft die zum ordnungsgemäßen Versammlungsablauf erforderlichen Maßnahmen.

§ 30 Protokoll: I. Jede Mitgliederversammlung ist von einem durch Akklamation be - stimmten Mitglied schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll muß vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden unterzeichnet werden. II. Eine Kurzfassung des Protokolls soll vor der nächsten Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugeleitet werden.

Sechster Teil: Vorstandschaft

§ 31 Zusammensetzung: I. Vorstand im Sinne des

§ 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. II. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus den Beisitzern. Über die Zahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung. Ihre Zahl soll du rch zwei teilbar sein.

§ 32 Wahlalter: Erster Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, Kassenwart und Beisitzer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 33 Amtszeit: Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.

§ 34 Wahlverfahren: Die Vors tandsmitglieder werden bei turnusmäßigen Neuwahlen von der Jahreshauptversammlung, bei Nachwahlen von jeder Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit erhält. Bei Stimmen - gleichheit entscheidet das Los.

§ 35 Personalunion: Jedes Vorstandsmitglied kann gleichzeitig in mehrere Vorstandsäm - ter gewählt werden. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kas - senwart können nicht gleichzeitig ein anderes dieser drei Ämter verwalten.

§ 36 Kommissarische Amtsverwaltung: I. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Rücktritt oder Beendigung seiner Vereinsmitglieds chaft aus seinem Amt vorzeitig aus, so er - nennt die Vorstandschaft zunächst ein anderes Vorstandsmitglied zum kommissari - schen Amtsverwalter. II. Die nächste für die Neuwahl zuständige Versammlung wählt für die Zeit bis zur turnusmäßigen Neuwahl der gesamt en Vorstandschaft ein neues Mitglied.

§ 37 Konstruktives Mißtrauensvotum: I. Jedes Vorstandsmitglied kann durch ein kon - struktives Mißtrauensvotum des für ihre Nachwahl zuständigen Organs vorzeitig abgelöst werden. Der neue Kandidat ist mit der absoluten Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. II. Für die Amtszeit gilt

§ 36 Abs. II entsprechend.

§ 38 Vertrauensfrage: Jedes Vorstandsmitglied kann dem für seine Wahl oder Ernennung zuständigen Organ die Vertrauensfrage stellen.

§ 39 Vorstandssitzungen: I. Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden bei Bedarf formlos einberufen und geleitet. II. Ein Protokoll ist zu führen.

§ 40 Vorstandsbeschlüsse: Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Vor - standsmitglieder unabhängig von deren Abwesenheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 41 Weisungsbefugnis: Die Vorstandsmitglieder sind zu Weisungen befugt, die den In - teressen des Vereins oder der Sich erheit von Vereinsmitgliedern und Außenstehen - den dienen.

Siebter Teil: Ordnungsmaßnahmen und Haftungsausschluß

§ 42 Generalklausel: I. Wer gegen Vereinsvorschriften verstößt oder darauf beruhende Weisungen nicht beachtet oder die Sicherheit anderer, das Vereinsleben, das Ver - einsvermögen oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt, kann durch Beschluss der Vorstandschaft für e inen Zeitraum bis zu drei Monaten vom Vereins - leben ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. II. In besonders schweren Fällen sowie bei Wiederholungen erfolgt der Ausschluß aus dem Verein. III. Vor jedem Beschluss ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Ste llungnahme zu geben.

§ 43 Sofortmaßnahmen: Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin sind die Vorstandsmitglieder und in deren Abwesenheit das älteste anwesende Vereinsmit - glied berechtigt, Störer für den Rest des Tages vom Vereinsgelände zu verweisen bzw. von der weiteren Teilnahme an der V ereinsveranstaltung auszuschließen.

§ 44 Haftungsausschluß: Die Vorstandschaft ist berechtigt, von den Mitgliedern und Gästen des Vereins eine umfassende Haftungsausschlußerklärung zur Entlastung des Vereins, der Vorstandsmitglieder und anderer mit Verei nsaufgaben betrauter Per sonen zu verlangen.

Achter Teil: Sicherheitsreferent

§ 45 Wahl; Zuständigkeit: I. Der Sicherheitsreferent wird nach den für die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder geltenden Regeln gewählt. II. Die Zuständigkeit des Sicherheitsreferenten erstreckt sich auf die Flugsicherheit 1. im Bereich der für den Verein zugelassenen Gelände, 2. geländeunabhängig bei Vereinsreisen und - veranstaltungen.

§ 46 Befugnisse: I. Der Sicherheitsreferent hat die Befugnis, die seiner Überzeugung nach im Interesse der Flugsicherheit liegenden Weisungen zu erteilen. Dazu gehört auch die Sperrung von Fluggeländen sowie die Erteilung von Flugverbot bis zu 7 Tagen. II. Den Weisungen unterliegen sämtliche Mitglieder und Gastmitglieder einschließ - lich der Mitglieder der Vorstandschaft. III. Die Anordnungen können gegen den Willen des Sicherheitsreferenten nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch einstimmigen Beschluss der Vor - standschaft außer Kraft gesetzt werden. IV. Weitergehende Anordnungen der zuständigen Personen und Organe bleiben unberührt.

§ 47 Rechtliche Stellung: I. Der Verein haftet für den Sicherheitsreferenten im Innen - und Außenverhältnis wie für ein Vorstandsmitglied. II. Der Sicherheitsreferent nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil und kann Anträge stellen. III. Der Sicherheitsreferent ist von organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit Clubveranstaltungen freizuhalten.

Neunter Teil: Vereinsauflösung

§ 48 Zuständigkeit; Verfahren: I. Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite Auflösungsversammlung zuständig. II. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Mitgliederversamm - lung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 49 Erste Auflösungsversammlung: I. Die Ladung zur ersten Auflösungsversammlung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen. II. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. III. Der Auflösungsbeschluß wird mit Dreiviertelmehrheit gef aßt.

§ 50 Zweite Auflösungsversammlung: I. Die zweite Auflösungsversammlung wird ein - berufen, wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlußfähig war. Sie muß spätestens vier Wochen nach der ersten stattfinden. II. Ihre Beschlussfähigkeit ist unabhängi g von der Zahl der Anwesenden. III. Im übrigen gilt

§ 49 entsprechend.

§ 51 Liquidation: I. Zur Abwicklung der in Zusammenhang mit der Auflösung stehen den Geschäfte werden zwei Liquidatoren von der ersten oder zweiten Auflösungs - versammlung gewählt. II. Wahlalter und Wahlverfahren richten sich nach den Vorschriften für die Wahl des ersten Vorsitzenden.

§ 52 Vereinsvermögen: Das Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Horgau mit der Maßgabe, es für sportfördernde Zwecke zu verwenden.

Zehnter Teil: Schlussbestimmungen

§ 53 Verabschiedung: Diese Satzung wurde am 17.03.1992 von den nachstehenden Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.

§ 54 Inkrafttreten: Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.